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1. allgemeines
1.1 für alle lieferungen, leistungen, angebote und sonstigen rechtsgeschäfte der müller & meirer lederwarenfabrik gmbh gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen verkaufs- und lieferungsbedingungen. diese gelten ebenso für künftige geschäfte, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie bezug genommen wird, sie aber dem käufer einmal bei einem von müller & meirer bestätigten auftrag zugegangen sind.
1.2 entgegenstehende geschäftsbedingungen des käufers werden hiermit ausdrücklich zurückge- wiesen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. abweichungen gelten nur, wenn sie von müller & meirer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. angebot und abschluss
2.1 angebote von müller & meirer gelten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, als freibleibend. mündliche absprachen und nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn müller & meirer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
2.2 bestellungen des käufers gelten erst dann als angenommen, wenn müller & meirer sie schriftlich bestätigt hat. wenn müller & meirer einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen vertrag nicht schriftlich bestätigt, gilt die von ihr erteilte rechnung als bestätigung.
2.3 in der auftragsbestätigung enthaltende änderungen in bezug auf bestellungen des käufers gelten als vom käufer angenommen, falls dieser diesen änderungen nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3.preise
3.1 sämtliche preise gelten ab werk. soweit nicht anders vereinbart berechnet müller & meirer die am tag der lieferung gültigen preise zuzüglich der gesetzlichen mehrwertsteuer.
3.2 bei aufträgen mit einem gesamtwarenwert unter 200 € oder im falle, dass der käufer teillieferungen wünscht, die in ihren einzelwerten 200 € unterschreiten, berechnet müller & meirer, soweit nicht anders vereinbart, zusätzlich eine versandkostenpauschale innerhalb deutschlands und österreichs in höhe von 5,00€, innerhalb des übrigen europas in höhe von 10,00€. spezialverpackungen und verpackungen auf wunsch des käufers werden dem käufer berechnet.
3.3 geht der auftrag des käufers nach 12 uhr ein und hat müller & meirer die ware zum darauf folgenden tag zu liefern , werden dem käufer die kosten für den expressversand wie folgt berechnet: lieferung innerhalb 24 stunden: bis 5 kg =13,40€, bis 31,5 kg= 27,70€; lieferungen zum folgetag, 12 uhr: bis 5 kg= 15,90 € , bis 31,5 kg= 30,20 €; lieferungen zum folgetag, 10 uhr: bis 5 kg= 34,40 €, bis 31,5 kg = 48,70 €.
4.lieferfristen
4.1 lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. die lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem ablauf der liefergegenstand das werk verlassen hat. die frist verlängert sich angemessen bei eintritt höherer gewalt und allen unvorhergesehenen, nach vertragsschluss eintretenden hindernissen, die müller & meirer nicht zu vertreten hat.
4.2 teillieferungen sind üblich und zulässig, soweit der käufer diesen nicht vorab widersprochen hat oder ein berechtigtes interesse nur an einer gesamtlieferung besteht.
4.3 nach ablauf der lieferfrist wird ohne erklärung eine nachlieferungsfrist von 12 tagen in lauf gesetzt. erst nach fruchtlosem ablauf der nachfrist kann der käufer vom vertrag schriftlich zurücktreten.
4.4 weitergehende ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass müller & meirer in fällen der groben fahrlässigkeit oder des vorsatzes zwingend haftet.
4.5 bei annahmeverzug des käufers steht müller & meirer nach setzung einer angemessenen nachfrist das recht zu, entweder abnahme des ganzen oder eines teils des auftrages, rücktritt vom vertrag und/oder schadensersatz zu verlangen.
5. eigentumsvorbehalt, sicherung
5.1 die ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden forderungen eigentum von müller & meirer.
5.2 die forderungen des käufers aus einer weiterveräußerung der vorbehaltsware im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen geschäftsverkehr werden bereits jetzt zur sicherung sämtlicher forderun-gen von müller & meirer aus der geschäftsverbindung an diese abgetreten. der käufer ist zur weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn die forderung mit sämtlichen nebenrechten aus der weiterveräußerung auf den käufer übergeht. zu anderen verfügungen über die vorbehaltsware ist der käufer nicht berechtigt. auf verlangen von müller & meirer ist der käufer verpflichtet, die abtretung dem drittbesteller zur zahlung an müller & meirer bekannt zu geben.
5.3 übersteigt der wert der für müller & meirer bestehenden sicherheiten ihre forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist müller & meirer auf verlangen des käufers oder eines durch die sicherungen beeinträchtigten dritten insoweit zur freigabe von sicherungen nach wahl von müller & meirer verpflichtet.
5.4 weitergehende verfügungen über die unter eigentumsvorbehalt stehenden liefergegenstände bzw. der abgetretenen forderungen, wie verpfändung, sicherungsübereignung oder verkauf nach erfolgter zahlungseinstellung, sind nicht gestattet.
5.5 bei zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedweder art ist der käufer verpflichtet, die gläubiger und den vollziehungsbeamten auf das recht und eigentum von müller & meirer hinzuweisen. er ist überdies verpflichtet, müller & meirer von irgendwelchen zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffend ihr eigentum unverzüglich zu unterrichten. ist bei verkäufen ins ausland der eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen wirkung wie im deutschen recht zulässig, ist es aber gestattet. sich andere rechte an der ware vorzubehalten, so ist müller & meirer vom käufer auf diese rechte hinzuweisen und befugt, alle diese rechte auszuüben.
5.6 der käufer ist verpflichtet, den liefergegenstand gegen diebstahl, bruch, feuer-, wasser- oder sonstige schäden zu versichern.
5.7 bei vertragswidrigem verhalten des käufers ist müller & meirer zur rücknahme der ware berechtigt und der käufer zur herausgabe verpflichtet.
5.8 sofern in die geschäftsabwicklung zwischen müller & meirer und dem käufer eine zentralregulierende stelle eingeschaltet ist, die das delkredere übernimmt, überträgt müller & meirer das eigentum bei versendung der ware an die zentralregulierende stelle mit der aufschiebenden bedingung der zahlung des kaufpreises durch den zentralregulierer. der käufer wird erst mit zahlung durch den zentralregulierer frei.
6. zahlungen
6.1 die rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten frist bar ohne jeden abzug zahlbar. danach tritt ohne mahnung verzug ein. ist keine frist vereinbart, werden sie sofort fällig.
6.2 bei mehreren offen stehenden rechnungen des käufers bestimmt müller & meirer, auf welche rechnungen eingehende zahlungen des käufers verbucht werden.
6.3 schecks und wechsel werden nur aufgrund besonderer vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. die zahlung gilt erst mit dem tag als geleistet, an dem müller & meirer über den gegenwert verfügen kann. die kosten für die übermittlung des rechnungsbetrages trägt der käufer.
6.4 für den fall, dass zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, werden alle forderungen von müller & meirer ohne rücksicht auf etwaige zieleinräumungen fällig.
6.5 bei verzug werden zinsen in höhe von 8 % über dem basiszinssatz (§ 247 bgb) berechnet. zahlt der käufer nicht fristgerecht, verschlechtert sich die zahlungsfähigkeit des käufers oder die zahlungsmoral im verlaufe der geschäftsbeziehung zwischen abschluss der liefervereinbarung und der lieferung, oder wird müller & meirer nachträglich bekannt, dass gegen die zahlungsfähigkeit des käufers begründete bedenken bestehen, so ist müller & meirer berechtigt
6.6 die zurückhaltung von zahlungen oder die aufrechnung wegen etwaiger bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter ansprüche oder von ansprüchen, die nicht auf demselben vertragsver- hältnis beruhen, ist nicht statthaft.
7. mängelhaftung
7.1 mängelrügen oder sonstige beanstandungen haben unverzüglich nach feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer woche nach empfang der ware unter beifügung einer erklärung über den befund schriftlich zu erfolgen. unterlassung der prüfung gilt als vorbehaltlose anerkennung der bedingungsgemäßen beschaffenheit der ware.
7.2 geringfügige abweichungen in abmessungen, formen, materialbeschaffenheit und farbe von musterkollektionen, prospekten, produktbeschreibungen, werbematerialien oder sonstigen abbildungen der ware begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine gewährleistungsansprüche. dies gilt insbesondere im hinblick darauf, dass es sich beim material leder um ein naturprodukt handelt, bei dem geringfügige abwei- chungen in farbe, oberflächenstruktur und beschaffenheit nicht auszuschließen sind.
7.3 müller & meirer haftet nicht für werbeaussagen bezüglich der warenbeschaffenheit, die durch ihre vertragspartner bzw. deren erfüllungsgehilfen gemacht werden.
7.4 wird der mangel an den beanstandeten teilen oder leistungen von müller & meirer seinem grund nach anerkannt und wurde er rechtzeitig und formgerecht gerügt, wird müller & meirer nach eigener wahl nachbessern oder umtauschen. zur mangelbeseitigung hat der käufer müller und meirer die nach billigem ermessen erforderliche zelt und gelegenheit zu gewähren. verweigert er diese, so ist müller & meirer von der mangelhaftung befreit. lässt müller & meirer die ihr gesetzte, angemessene nachfrist verstreichen, ohne den mangel zu beheben, kann der käufer vom vertrag schriftlich zurücktreten oder minderung verlangen. weitere ansprüche des käufers gegen müller & meirer sind ausgeschlossen, insbesondere ein anspruch auf ersatz von schäden, die nicht an dem liefergegenstand selbst entstanden sind.
7.5 dies gilt nicht, soweit in fällen des vorsatzes, der groben fahrlässigkeit oder des fehlens zugesicherter eigenschaften zwingend gehaftet wird.
7.6 mit erhalt der ersatz- bzw. nachgebesserten ware beginnt die gewährleistungsfrist nicht von neuem zu laufen.
7.7 müller & meirer haftet nicht für fehler, die sich aus den vom käufer eingereichten unterlagen ergeben. müller & meirer ist berechtigt, die mängelbeseitigung zu verweigern, soweit der abnehmer seinen verpflichtungen nicht nachkommt. warenrücksendungen dürfen nur nach vorheriger zustim- mung durch müller & meirer erfolgen.
7.8 schadensersatzansprüche des käufers gegen müller & meirer sowie gegen ihre gesetzlichen vertreter oder erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem rechtsgrund – insbesondere wegen mängeln der gelieferten ware, verschuldeter unmöglichkeit der lieferung oder lieferverzug, positiver vertragsverletzung, verletzung der pflichten bei den vertragsverhandlungen und aus unerlaubter handlung sind ausgeschlossen. dies gilt nicht, soweit nach dem produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, in fällen des vorsatzes, der groben fahrlässigkeit, wegen der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit.
7.9 ist der käufer unternehmer oder juristische person des öffentlichen rechts, so beträgt die ge- währleistungsfrist 1 jahr, die gewährleistung für sonderposten und ware zweiter wahl ist ausgeschlossen. die verjährungsfrist beginnt mit dem tag der ablieferung der ware.
7.10 hat der verbraucher gegenüber dem käufer rechte wegen mangelhaftigkeit der ware geltend gemacht, hatte der käufer seine unverzügliche rügepflicht gegenüber müller & meirer zuvor erfüllt und wurden ihm die mängel nicht schon abgegolten, beschränkt sich der anspruch des käufers ge- gen müller & meirer wegen der sach- und rechtsmängelhaftung und wegen etwaiger ansprüche auf aufwendungsersatz, den der käufer im verhältnis zum verbraucher wegen fehlgeschlagener nach- erfüllung oder pflichtverletzung zu tragen hat, auf zahlung maximal der höhe des nettokaufpreises aus dem vertragsverhältnis zwischen käufer und müller & meirer.
7.11 für unberechtigte reklamationen werden dem käufer die müller & meirer entstandenen kosten berechnet.
7.12 macht der käufer ansprüche geltend, so hat er das vorliegen aller anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
8. datenschutz
müller & meirer ist berechtigt, die aus dem vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen daten des geschäftspartners – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur pflege unserer geschäftsbeziehung erforderlich – zu verarbeiten und zu nutzen, wobei für personenbezogene daten das bundesdatenschutzgesetz entsprechend beachtet wird. der käufer verzichtet auf eine gesonderte benachrichtigung bei erstmaliger speicherung von daten zu seiner person.
9. erfüllungsort. gerichtsstand. anwendbares recht
9.1 erfüllungsort und gerichtsstand ist bad kreuznach. müller & meirer ist jedoch berechtigt, am gerichtsstand des käufers zu prozessieren.
9.2 es gilt deutsches recht unter ausschluss des un-kaufrechts (cisg) als vereinbart.
9.3 die unwirksamkeit einzelner bestimmungen berührt die wirksamkeit der übrigen bestimmungen nicht.
fassung gültig ab: 01/02/2008